Entsprechenserklärung des Aufsichtsrats und des Vorstands
der DEUTZ AG gemäß § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat der DEUTZ AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in den jeweils gültigen Fassungen vom 6. Juni 2008 und vom 18. Juni 2009 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2008 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und entsprochen wird:
1. Die von der DEUTZ AG für die Vorstandsmitglieder abgeschlossene D&OVersicherung wird den in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG geforderten Selbstbehalt bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin 1. Juli 2010 vorsehen (Ziffer 3.8 Abs. 2 Satz 1 DCGK). Bei Aufsichtsratsmitgliedern wird ein solcher Selbstbehalt derzeit nicht als geeignetes Steuerungsmittel angesehen (Ziffer 3.8 Abs. 2 Satz 2 DCGK).
2. Bei der DEUTZ AG gibt es weder für Vorstands- noch für Aufsichtsratmitglieder eine Altersgrenze (Ziffern 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 und 5.4.1 Satz 2 DCGK). Mit dieser Abweichung möchte die DEUTZ AG sich die Möglichkeit erhalten, von der langjährigen Erfahrung älterer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu profitieren.
Köln, im Dezember 2009.